Social Media als Privatsphärenfreier Raum?

Nicht alles, was wir auf dem Internet von uns (preis-)geben, ist auch für die Medienöffentlichkeit bestimmt. Dies ist seit 2010 gängige Praxis des Schweizer Presserates. Diesen Grundsatz wirft das Bundesgericht in einem Entscheid von Juli 2016 über den Haufen – zumindest wenn es um Twitter geht. Wer in Sozialen Medien aktiv sei, suche die Öffentlichkeit, so das höchste Gericht. Weil der Urheber einer Botschaft die Kontrolle über die Verbreitung seiner Einträge ohnehin verliere, seien diese nicht „privat“. Der Entscheid befremdet, weil er in letzter Konsequenz Twitter zum privatsphärenfreien Raum erklärt. Dass man öffentliche und private Tweets unterscheiden muss (und auch kann), lässt sich nach Ansicht von Rena Zulauf und Maja Sieber mit dem der Soziologie entliehenen Konzept der Vorder- und der Hinterbühne anschaulich darstellen (Fachartikel erschienen in AJP 4/2017).